Die Anwaltskosten sind in der Regel vom Auftraggeber, also Ihnen zu tragen. Es gibt jedoch wichtige Ausnahmen von diesem Grundsatz.
Die Höhe der Rechtsanwaltskosten regelt bis zum 30.06.2004 die Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO). Ab dem 01.07.2004 gelten die Vorgaben des Rechtsanwaltsvergütungsgesetztes (RVG). Die Höhe der Gebühren kann je nach Art der Tätigkeit unterschiedlich sein, da sie sich nach dem Gegenstandswert der jeweiligen Angelegenheit richten.
Von der Gebührenordnung kann durch eine Honorarvereinbarung abgewichen werden. Es kann z.B. ein bestimmter Stundensatz oder ein pauschaler Betrag vereinbart werden.
Ihre Rechtsschutzversicherung übernimmt die Gerichtskosten und die Anwaltskosten, wenn das entsprechende Risiko versichert ist. Allerdings sind nicht alle Risiken versicherbar oder in jeder Rechtsschutzversicherung enthalten. Es sollte also im Vorfeld geklärt werden, ob das betreffende Risiko bei Ihrer Rechtsschutzversicherung versichert ist. Die Klärung, ob Versicherungsschutz für Sie in der jeweiligen Angelegenheit besteht, wird selbstverständlich gerne von uns übernommen.
Es gibt die Möglichkeit Prozesskostenhilfe oder Beratungshilfe bei dem jeweiligen Gericht zu beantragen, wenn sie aufgrund Ihrer wirtschaftlichen Situation nicht in der Lage sind, einen Rechtsanwalt zu beauftragen. Auch hierbei sind wir Ihnen selbstverständlich gerne behilflich.
In den meisten Fällen verlangen wir, wie dies die BRAGO und das RVG vorsehen, Kostenvorschüsse.
Wir bitten hierfür um Ihr Verständnis. Der größte Teil der Bürokosten fällt erfahrungsgemäß zu Beginn des Mandats an. Daneben müssen von uns oft Vorschusszahlungen, etwa an das Gericht, erbracht werden.
Die Abrechnung gegenüber den Mandanten erfolgt wie ausgeführt neben den gesetzlichen Formen der Gebührenerhebung entweder über eine Honorarvereinbarung oder über Pauschalverträge.
Grundsätzlich sind die Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO) bzw. das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) für die Höhe des Honorars entscheidend, sofern Sie keine individuelle Honorarvereinbarung mit uns getroffen haben.
Ausgangspunkt der nach der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO) und dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) zu berechnenden Honorare ist grundsätzlich der Wert der Angelegenheit, in der Sie uns um Rat bitten, der sog. Gegenstands- oder Streitwert.
Weitere Informationen zur BRAGO und zum RVG finden Sie auf der Webseite der Bundesrechtsanwaltskammer (www.brak.de).
Leider können wir nicht umsonst für Sie arbeiten und dürfen dies gemäß der BRAGO und dem RVG auch nicht. Trotzdem kommt es immer wieder vor, dass Mandanten gerne nur eine schnelle - kostenlose - Auskunft am Telefon hätten. Auch eine solche Auskunft ist kostenpflichtig, da wir auch am Telefon eine Rechtsberatung erteilen. Voraussetzung ist allerdings, dass zuvor ein Mandat erteilt wurde.
Pauschalverträge sind für die Mandanten der Rechtsanwaltskanzlei Terhorst und Molwitz besonders interessant, da so die Kosten anwaltlicher Beratung berechenbar sind.
Zudem können z.B. nach dem RVG in außergerichtlichen Angelegenheiten Pauschalvergütungen oder Zeitvergütungen vereinbart werden, die niedriger als die gesetzlichen Gebühren sind.
Insbesondere Gewerbetreibende, Firmen und Unternehmen, die über ständigen rechtlichen Beratungsbedarf in allen Rechtsgebieten, so etwa dem Arbeitsrecht, dem Vertragsrecht, dem Handelsrecht, dem Gesellschaftsrecht, dem Werkvertragsrecht oder dem Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes verfügen aber auch über kompetente Beratung etwa bei einer Unfallregulierung oder Bußgeldsache verfügen wollen, denen aber das Aufsuchen des Rechtsanwaltes und die jeweiligen Abrechnungen des Anwalts als zu aufwendig und unverhältnismäßig erscheinen, finden in einer pauschalierten Honorierung eine Möglichkeit, sich kostengünstig kompetent anwaltlich beraten zu lassen.
Nicht eingeschlossen sind selbstverständlich Tätigkeiten, die über eine bloße Beratung hinausgehen, etwa die Anfertigung von Schriftsätzen, einfachen Schreiben, die Einlegung von Rechtsmitteln und die gerichtliche Vertretung.